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Terms and Conditions of A-Z kreativ Displays GmbH

1. Geltungsbereich

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss, technische Änderungen, Änderungen im Lieferumfang

1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Annahme des Angebots durch uns schriftlich erklärt oder die Lieferung/Leistung ausgeführt wird.
2. Angaben zu Maßen, Gewichten, Abbildungen und Leistungen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind. Technische Änderungen, insbesondere in Form Konstruktions- und Formänderungen, sowie Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unseres Interesses für den Besteller zumutbar sind.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Für unsere Lieferungen gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und – sofern eine solche nicht erfolgt – zum Zeitpunkt des Versands der Ware.
2. Die Preise gelten in Euro netto ab Werk bzw. Versandort innerhalb von Deutschland. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackungskosten nicht ein. Ebenfalls nicht eingeschlossen sind die Fracht - und Speditionskosten, Rollgelder, Versandspesen etc.
3. Liegt zwischen der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir nicht mehr an die bestätigten Preise gebunden, sondern berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.
4. Werkzeugkosten, Verpackungsmaterial und Frachtkosten sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Im übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir ein Skonto von 2 % auf den Nettopreis.
5. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Geldwertbeträge mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontspesen, Gebühren und sonstige Kosten trägt der Besteller.
6. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt, so sind wir befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich gestundeter Forderungen, sofort fällig zu stellen.
7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Besteller nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung, Lieferfristen

1. Die Angaben von Lieferterminen und Lieferfristen sind unverbindlich, solange sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt worden sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vom Besteller zu erbringenden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung. Werden nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers berücksichtigt, verschieben sich Liefertermine bzw. verlängern sich Lieferfristen mindestens um die ab Auftragsbestätigung bis zur schriftlichen Bestätigung der Vertragsänderung abgelaufenen Zeitspanne. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie andere von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Liefertermine/Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten von uns eintreten.
3. Der Besteller kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins oder der vereinbarten Lieferfrist gem. § 323 Abs. 1 BGB in schriftlicher Form eine Nachfrist von mindestens einem Monat setzt und diese Frist erfolglos verstreicht.
4. Die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen setzt grundsätzlich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gegen Transportschäden und Beförderungsverzögerungen werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten versichert.

6. Sachmängelhaftung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
2. Soweit der Lieferant dem Besteller wegen des Bestehens von Sachmängeln verpflichtet ist, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Bestellers (Unternehmers) mit Ablauf eines Jahres. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt das Gesetz.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, nach Ablieferung durch uns, zu untersuchen und wenn sich ein Sachmangel zeigt, uns innerhalb von 14 Tagen schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern diese auf einer fehlerhaften Bedienung oder nachlässigen Behandlung des Liefergegenstandes beruhen. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Haftungsbeschränkungen

Eine Haftung von uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns zurückzuführen ist, oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Haften wir gem. A) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf Ersatz des Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Die gleiche Haftungsbeschränkung der Höhe nach gilt für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig von unseren Mitarbeitern verursacht wurden, die nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

8. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

9. Werkzeuge/Werkzeugkosten

Durch uns zur Erledigung von Aufträgen unserer Kunden selbst oder in unserem Auftrag angefertigte Werkzeuge bleiben auch im Falle der ganzen oder teilweisen Berechnung der Werkzeugerstellungskosten gegenüber dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde erwirbt keinen Übereignungsanspruch.

10. Gewerbliche Schutzrechte/Patente

Schutzrechte bzw. Patente. Wir empfehlen daher unseren Kunden für unsere Erzeugnisse bestehen im Regelfall in- und ausländische den Fall beabsichtigter eigener Anmeldung von Schutzrechten und Patenten, sich zuvor mit uns in Verbindung zu setzen, um Verletzungen unserer gewerblichen Schutzrechte bzw. Patente von vornherein zu vermeiden.

11. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen unser Geschäftssitz.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegte oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Falls einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollten oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz.